Eine gewillkürte Prozessstandschaft sehe das Schweizerische Recht nicht vor. Auch FREI, A.A.O. N 13, anerkennt dagegen, dass die veräussernde Partei das Prozessverfahren weiterführen könne, wenn sie ihre Rechtsbegehren in dem Sinne abändere, dass sie die Leistung an die erwerbende Partei verlange.