BSK-FREI, Art. 83 ZPO N 10 ff., sowie STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich 2008, § 13 N 79, halten hingegen dafür, die Klage sei nach Veräusserung des Streitobjektes wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen. Die eidgenössische Zivilprozessordnung berechtige die veräussernde Partei nicht zur Weiterführung des Prozesses als Prozessstandschafterin. Eine gewillkürte Prozessstandschaft sehe das Schweizerische Recht nicht vor.