SCHWANDER (in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, Art. 83 ZPO N 27 ff.) differenziert, „Prozessstandschafts-Konzeptionen“ seien grundsätzlich abzulehnen, doch sei eine Prozessstandschaft auch unter der Geltung der Schweizerischen Zivilprozessordnung ausnahmsweise zulässig, sofern der Erwerber des Streitobjekts den Veräusserer dazu ermächtige und im Rechtsbegehren neu Leistung an den Erwerber verlange.