Gemäss LIVSCHITZ (in: Baker/McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern, 2010, Art. 83 ZPO N 9 f.) darf der Veräusserer den Prozess in eigenem Namen, aber aus dem Recht der erwerbenden Partei und im Grundsatz mit Wirkung für diese weiterführen, ohne dass die Klage wegen Wegfalls der Sachlegitimation abgewiesen werden müsste. Dabei könne der Veräusserer die Klage auf Leistung an den Erwerber ändern.