4. Fraglich ist, ob dies auch unter der Geltung der Schweizerischen Zivilprozessordnung noch gilt. In der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl 2006 7286) wird ausgeführt, bei Veräusserung des Streitobjekts sei ein Parteiwechsel keineswegs zwingend. Die veräussernde Partei könne den Prozess als sogenannte Prozessstandschafterin weiterführen, da sie „nach anerkannten Grundsätzen“ ihr Prozessführungsrecht behalte. In der Literatur ist die Frage dagegen umstritten: