3. Nach der alten Bernischen Zivilprozessordnung war der Verlust der Sachlegitimation insofern unbeachtlich, als die Prozessführungsbefugnis der Partei, deren Aktivlegitimation entfallen war, bestehen blieb. Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis fielen somit auseinander und es kam zur Prozessstandschaft (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, Art. 160 ZPO-BE N 3b sowie Art. 41 ZPO-BE N 2; gl. M. BERGER/GÜNGERICH, Zivilprozessrecht, Bern 2008, N 374, 376).