2. Es ist unter den Parteien unbestritten, dass das Mietverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der (Haupt)vermieterschaft/Eigentümerschaft per 31. Januar 2011 aufgelöst wurde. Fraglich ist, ob der damit einhergehende Verlust der Legitimation zur Sache (sog. Aktivlegitimation) des Beschwerdegegners und Hauptmieters beachtlich ist und somit zur Abweisung seines Exmissionsgesuchs gegen dem Beschwerdeführer und Untermieter führen muss.