Nach Gutheissung des Exmissionsgesuchs (Art. 326 Ziff. 2 ZPO-BE) des Mieters B gegen den Untermieter A durch die Vorinstanz, jedoch noch vor Eröffnung des Entscheids, wurde das Hauptmietverhältnis zwischen dem Mieter B. und der Eigentümerschaft/Vermieterschaft beendet. Der Untermieter A. machte mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO geltend, dass Exmissionsgesuch müsse zufolge Wegfall der Aktivlegitimation abgewiesen werden. Die Eigentümerschaft/Vermieterschaft weigerte sich, in das Verfahren einzutreten, befürwortete hingegen die Ausweisung des Untermieters A. und ermächtigte den Mieter B. schriftlich zur Prozessstandschaft. Auszug aus den Erwägungen: I. (...) II. (...) III.