16. Weder objektiv noch subjektiv kann eine Einmischungshandlung in die Erbschaft vorliegen, wenn ein potentieller Erbe im Hinblick auf die Klärung des Umfangs des Nachlasses bzw. dessen allfälliger Überschuldung im Hinblick auf den Entscheid über eine allfällige Ausschlagung einen Feststellungsprozess einleitet. Er mischt sich eben gerade nicht in die Erbschaft ein, sondern will mit einem Feststellungsbegehren lediglich den Umfang des Nachlasses ausloten und handelt in diesem Sinne für sich persönlich und nicht für den Nachlass. (...) 21. Nach dem Dargelegten muss in Abweisung der Berufung der Entscheid der Vorinstanz bestätigt werden. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.