13. Vorliegend scheint in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorbringen der Berufungsbeklagten klar, dass es sich um einen dringenden Fall handelt, denn für die Berufungsbeklagte ist das Bestehen oder Nichtbestehen der durch die Berufungsklägerin geltend gemachten Forderung entscheidend, geht es doch je nach Ausgang des Verfahrens um Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (BGer 5C.76/2003, E. 2.3; vgl. hierzu auch Pra 93 (12/2004), S. 1004 Rz. 2.3). Damit kann auch offen gelassen werden, ob Art. 586 Abs. 3 ZGB in der vorliegenden Konstellation überhaupt direkt anwendbar ist (...). e) Einmischung (...)