12. Gemäss Art. 586 Abs. 3 ZGB können Prozesse mit Ausnahme von dringenden Fällen weder fortgesetzt noch angehoben werden. ESCHER (ESCHER, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Erbrecht Art. 537-640, 3. Auflage, Zürich 1960, Rz. 8 zu Art. 586) beispielsweise erachtet eine Dringlichkeit insbesondere dann als gegeben, „wenn es sich um Abklärung von Ansprüchen und Verpflichtungen handelt, von deren Existenz oder Nichtexistenz der Entschluss der Erben über Annahme oder Ausschlagung abhängt [...]. Dass das Gesetz gerade auch diese Fälle im Auge hat, ergibt sich aus Art.