Die Berufungsklägerin bestreitet jedenfalls nicht explizit, dass die von ihr angemeldete Forderung zu einer Überschuldung des Nachlasses (ohne Berücksichtigung von Ausgleichsansprüchen) führen könnte (...). Und auch bei einem Haftungsrisiko - wie es die Berufungsklägerin für den Fall des Bestehens des angemeldeten Anspruchs berechnet - von rund CHF [zweistelliger Millionenbetrag] (...) müsste von einem schutzwürdigen Interesse gesprochen werden, auch wenn die Berufungsbeklagte im Rahmen eines Erbvertrages von der Erblasserin angeblich bereits ein Vermögen von CHF [dreistelliger, etwas höherer Millionenbetrag als derjenige der im öffentlichen