Angesichts der Höhe der Forderung und der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte an der Teilung des Nachlasses des Vaters der Berufungsklägerin nicht beteiligt war, erscheint das Interesse offensichtlich, und zwar unabhängig davon, wie hoch das aktuelle Vermögen der Berufungsbeklagten ist. Die Berufungsklägerin bestreitet jedenfalls nicht explizit, dass die von ihr angemeldete Forderung zu einer Überschuldung des Nachlasses (ohne Berücksichtigung von Ausgleichsansprüchen) führen könnte (...).