11. (...) Auch wenn die Berufungsbeklagte die durch die Berufungsklägerin im Rahmen des öffentlichen Inventars eingegebene Forderung als haltlos bezeichnet, steht dies dem erforderlichen Interesse nicht entgegen. Angesichts der Höhe der Forderung und der Tatsache, dass die Berufungsbeklagte an der Teilung des Nachlasses des Vaters der Berufungsklägerin nicht beteiligt war, erscheint das Interesse offensichtlich, und zwar unabhängig davon, wie hoch das aktuelle Vermögen der Berufungsbeklagten ist.