8. Klar scheint, dass eine Feststellungsklage im Rahmen des öffentlichen Inventars die Ausnahme bleiben muss und demgemäss hohe Anforderungen an das Feststellungsinteresse zu stellen sind. Bei gegebener Interessenlage sprechen der Tenor der Lehrmeinungen und die Tendenz der Rechtsprechung für die grundsätzliche Zulässigkeit der Feststellungsklage. Aus Sicht der Kammer soll die Möglichkeit der Feststellungsklage bei gegebener Interessenlage quasi als „Notnagel“ über den Modalitäten stehen, welche der Gesetzgeber den Erben für den Entscheid über eine allfällige Ausschlagung zur Verfügung stellt. c) Schutzwürdiges Interesse (...)