In BGE 123 III 52 E. 1b sei – so Prof. Y. weiter – das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass für die selbständige Ausgleichungs- Feststellungsklage ausserhalb eines Erbteilungsprozesses durchaus Raum sei, die Klage aber nicht voraussetzungslos zulässig sei. Ausschlaggebend sei das Feststellungsinteresse der klagenden Partei, womit einsprechend Spielraum für besondere Situationen offen stehe.