ZGB) möglich, obwohl die gesetzliche Systematik das Gegenteil – die Ausgleichung ist im Kontext der Erbteilung geregelt – nahe legen könnte, nämlich dass über streitige Ausgleichungsansprüche zwingend im Rahmen eines Erbteilungsprozesses zu befinden und eine selbständige Ausgleichungs-Feststellungsklage daher unzulässig sei. Das Gegenteil sei zutreffend. In BGE 123 III 52 E. 1b sei – so Prof. Y. weiter – das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass für die selbständige Ausgleichungs- Feststellungsklage ausserhalb eines Erbteilungsprozesses durchaus Raum sei, die Klage aber nicht voraussetzungslos zulässig sei.