Dr. iur. X. unterstützt in seinem Gutachten (...) die These der abschliessenden Aufzählung der Wahlmöglichkeiten nach einer aus Sicht der Kammer nicht zwingenden Analyse der Lehrmeinungen bzw. Interpretationen von Lehrmeinungen, die der Kammer nicht zulässig erscheinen (...). Demgegenüber hält Prof. Y. in seinem Gutachten (...) fest, unter den allgemeinen Voraussetzungen sei eine positive oder negative Feststellungsklage betreffend Ausgleichungspflicht unter Miterben (Art. 626 ff. ZGB)