Jedenfalls schliesst der Wortlaut die allgemeine Feststellungsklage nicht ausdrücklich aus. Abzuwägen sind die Interessen der vorläufigen Erben an einer günstigen weitgehenden Klärung finanzieller Risiken durch Annahme einer Erbschaft und diejenigen der übrigen Erben hinsichtlich Prozessökonomie d.h. Vermeidung mehrerer gerichtlicher Auseinandersetzungen im Rahmen einer Erbteilung. Höchstrichterliche Entscheide zu dieser Frage fehlen. Dr. iur.