7. Streitig ist (...) die Frage, ob die in Art. 588 Abs. 1 ZGB aufgeführten Wahlmöglichkeiten der Erben abschliessend sind, oder ob dem vorläufigen Erben unter den gegebenen Voraussetzungen auch die Feststellungsklage zur Verfügung steht. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich keine eindeutige Antwort. Jedenfalls schliesst der Wortlaut die allgemeine Feststellungsklage nicht ausdrücklich aus.