Die Beklagte/Berufungsklägerin stellte sich auf den Standpunkt, eine derartige Feststellungsklage sei unzulässig. Beide Parteien reichten zur Untermauerung ihrer jeweiligen Position bezüglich Zulässigkeit der Feststellungsklage private Rechtsgutachten ein. Die Vorinstanz beschränkte das Verfahren auf die Eintretensfrage und bejahte diese in einem selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid. Die Kammer weist die dagegen erhobene Berufung ab und bestätigt den positiven Eintretensentscheid. Auszug aus den Erwägungen: (...) V. Erwägungen der Kammer (...) b) Allgemeine Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage im Zusammenhang mit Art. 588 Abs. 1 ZGB