Kurz nach dem Tod der Erblasserin beantragte eine ihrer beiden Töchter (die Beklagte/Berufungsklägerin) die Errichtung eines öffentlichen Inventars i.S. von Art. 580 ff. ZGB über den Nachlass und meldete eine Schadenersatzforderung gegenüber der verstorbenen Mutter in dreistelliger Millionenhöhe an. Die andere Tochter und einzige Miterbin (Klägerin/Berufungsbeklagte) klagte erstinstanzlich auf Feststellung, dass diese Forderung nicht bestehe. Sie wollte so klären, ob die Forderung den Nachlass der gemeinsamen Mutter belastet oder nicht, um entscheiden zu können, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Die Beklagte/