hervorgeht, dass und in welchem Umfang Sozialhilfe geleistet wurde, welche die Deckung des Kinderunterhalts bezweckte. Eine solche Urkunde legt die Gläubigerin in casu nicht vor. 10. (...) 11. Das Rechtsöffnungsgesuch ist bereits mangels genügenden Nachweises der Legalzession der Unterhaltsforderung abzuweisen. (...) V. (...) Hinweise: Der Entscheid ist rechtskräftig. Es wird auf den ebenfalls publizierten Entscheid APH 09 538 (publ. April 2010) in französischer Sprache verwiesen.