Sie stützt sich zur Substantiierung ihrer Forderung bzw. zur Begründung ihrer Aktivlegitimation einzig auf die Forderungsaufstellung vom 14. Juni 2006 und führt dort aus, Grundlage der Forderung sei die zwischen dem 15. November 2006 und dem 20. Mai 2010 geleistete Sozialhilfeunterstüzung für C. und seine Mutter. Auch wenn (zumindest bei fehlender Bestreitung der effektiven Leistung der Bevorschussungszahlungen) wohl nicht die Vorlage jedes einzelnen Zahlungsbeleges gefordert werden kann, bedarf es zur Erteilung der Rechtsöffnung doch zumindest eines Dokumentes, aus welchem