4. Die von der Gläubigerin ins Recht gelegten, rechtskräftigen Urteile des Bezirksgerichts P. und des Kantonsgerichts Q. stellen (für den aus dem Urteil Berechtigten) zweifelsohne definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG für die darin festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge dar (...).