IV. Rechtliches 1. Die Rechtsöffnung kann derjenige Gläubiger verlangen, welcher entweder einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 SchKG, also einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid bzw. ein Urteilssurrogat, oder einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 SchKG, also eine durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigte Schulderkennung, vorlegen kann. Das Vorliegen eines genügenden Rechtsöffnungstitels ist von Amtes wegen zu prüfen (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, 164). 2. (...) 3. (...)