Regeste: 1) Art. 80 SchKG, Art. 82 SchKG. Anforderung an den Nachweis der Legalzession des Kinderalimente bevorschussenden Gemeinwesens (Art. 289 Abs. 2 ZGB) im Rechtsöffnungsverfahren. 2) Das Gemeinwesen, welches sich in der Rechtsöffnung auf seine Stellung als Gläubigerin durch Subrogation gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB beruft, hat die Legalzession und damit seine Aktivlegitimation durch Urkunde zu belegen. Eine blosse Forderungsaufstellung reicht hierfür nicht. Auszug aus den Erwägungen: I. (...) II. (...) III. (...)