Die Eingabe erfolgte jedoch innert der zehn tägigen Frist von Art. 239 Abs. 2 ZPO und ist als Begehren um Nachlieferung einer schriftlichen Begründung zu behandeln. 8. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten und das Beschwerdeschreiben vom 8. Juli 2011 als Begehren um Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung an die Vorinstanz weiterzuleiten. (...) Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.