Im Ergebnis handelt es sich um einen unzulässigen vorgängigen Rechtsmittelverzicht der unbeachtlich ist. Das angefochtene Urteil ist deshalb noch nicht in Rechtskraft erwachsen. 7. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239 ZPO) einzureichen (Art. 311 ZPO). Ein begründeter Entscheid liegt hier noch nicht vor. Als Berufung ist die Eingabe vom 8. Juli 2011 daher verfrüht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.