Aus den Akten geht hervor, dass der Vorrichter das Scheidungsurteil mündlich bekannt gegeben und begründet hat. Den Parteien wurde jedoch anlässlich der Hauptverhandlung keine schriftliche Urteilsformel ausgehändigt. Vielmehr ist das Urteil erst einige Tage später per Gerichtsurkunde an die Parteien versandt worden. Der anlässlich der Hauptverhandlung abgegebene Rechtsmittelverzicht erfolgte somit vor der massgeblichen Urteilseröffnung. Im Ergebnis handelt es sich um einen unzulässigen vorgängigen Rechtsmittelverzicht der unbeachtlich ist.