Strengere Anforderungen gelten hingegen beim vorgängigen Verzicht. Vor der Eröffnung eines Entscheids ist ein Verzicht nur für die ordentlichen Rechtsmittel und nur soweit die Dispositionsmaxime Anwendung findet - nicht aber bei Geltung der Offizialmaxime - zulässig. Im Uebrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei anwaltlich nicht verbeiständeten Parteien mit Rechtsmittelverzichten besondere Zurückhaltung geboten ist (BLICKENSTORFER, DIKE Kommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, vor Art. 308-334 N 77 ff; ähnlich STAEHELIN in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/