4. Zu prüfen ist zunächst, ob das Urteil zufolge Rechtsmittelverzichts rechtskräftig geworden ist: Die Zulässigkeit eines Rechtsmittelverzichts ergibt sich aus Art. 239 Abs. 2 ZPO. Ein gültiger Verzicht setzt allerdings eine Eröffnung des Entscheides nach Massgabe von Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO voraus. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Betroffene die Tragweite des Verzichts erst beurteilen kann, wenn er den Entscheid und die Erwägungen des Gerichts kennt.