Die Parteien führten beim Regionalgericht Z ein Scheidungsverfahren, wobei der Ehemann anwaltlich nicht vertreten war. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte eine Konvention abgeschlossen werden. Hierauf wurde die Ehe gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden und die Konvention genehmigt. Die Parteien haben im Anschluss an das mündlich begründete und eröffnete Urteil auf die Anfechtung des Entscheides verzichtet. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien erst einige Tage später schriftlich eröffnet. In der Folge gelangte der Ehemann an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des Urteils im Scheidungspunkt. Auszug aus den Erwägungen: (...)