Regeste:  Art. 239 ZPO  Im Scheidungsprozess ist ein gültiger Rechtsmittelverzicht erst nach Aushändigung des Urteilsdispositives möglich. Ein im Anschluss an das mündlich begründete Urteil erklärter Verzicht ist unbeachtlich, wenn das Dispositiv erst später eröffnet wird. Redaktionelle Vorbemerkungen: