Die Berufungsklägerin wurde daher von der Vorinstanz zu Recht verurteilt, die Rechnungen gemäss KB 20-23 zu bezahlen. Für den Verzugszins und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung kann ohne Weiteres auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 4. Die Berufung ist folglich abzuweisen. V. Kosten (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.