insbesondere hatte sie auch keine Kenntnis der Baubeschriebe in den Kaufverträgen mit den Käufern D. und E. und konnte daher die Abweichungen nicht erkennen (vgl. S. 12 Z. 15). 2.6. Die Berufungsklägerin wurde folglich durch die Bestellung der umstrittenen Leistungen durch Architekt C. verpflichtet, weil sie mit ihrem Verhalten gegenüber der Berufungsbeklagten dessen Bevollmächtigung kundgetan hat. 3. Die Berufungsklägerin wurde daher von der Vorinstanz zu Recht verurteilt, die Rechnungen gemäss KB 20-23 zu bezahlen.