Es wäre der Berufungsklägerin jederzeit offen gestanden, einzuschreiten und eine anderslautende Mitteilung zu machen, z.B. sich den Vertragsschluss explizit vorzubehalten. Sie hat das bis am Schluss nicht getan (vgl. S. 45 Z. 1 und KB 27) – sie wäre aber nach Treu und Glauben dazu verpflichtet gewesen. Schliesslich gibt es keine Anzeichen, an der Gutgläubigkeit der Berufungsbeklagten zu zweifeln; insbesondere hatte sie auch keine Kenntnis der Baubeschriebe in den Kaufverträgen mit den Käufern D. und E. und konnte daher die Abweichungen nicht erkennen (vgl. S. 12 Z. 15).