Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum kaufmännischen Verkehr will Art. 33 Abs. 3 OR den Geschäftspartner schützen, und das Risiko soll insofern der "Vertretene" tragen. Dieselben Überlegungen sind auch im Baugeschäft anzuwenden. Nach dem Gesagten ist deshalb davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin sich in einer Art passiv verhielt, aus der die Berufungsbeklagte schliessen durfte, Architekt C. sei zur Bestellung der umstrittenen Leistungen bevollmächtigt. Es wäre der Berufungsklägerin jederzeit offen gestanden, einzuschreiten und eine anderslautende Mitteilung zu machen, z.B. sich den Vertragsschluss explizit vorzubehalten.