Die Berufungsklägerin selbst sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, sie habe Architekt C. "blind vertraut" (S. 44 Z. 33). Offenbar hatte die Berufungsklägerin sich keine funktionierenden Kontrollmechanismen eingerichtet; sie liess Architekt C. freie Hand. Nach Ansicht des Gerichts hat die Berufungsklägerin mit ihrem Verhalten gegenüber der Berufungsbeklagten eine umfassende Bevollmächtigung von Architekt C kundgetan. Zu bedenken ist schliesslich auch, wie die Risikotragung in unklaren Baustrukturen geregelt werden soll. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum kaufmännischen Verkehr will Art.