er war die einzige Ansprechperson für die Berufungsbeklagte während der ganzen Bauphase. Die Berufungsklägerin ist der Berufungsbeklagten denn auch das erste Mal anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz begegnet (vgl. S. 43 Z. 19 f.). Architekt C. trat im Namen der Berufungsklägerin auf und schloss auch mehrfach Werkverträge ab. Die Berufungsklägerin hat das Auftreten von Architekt C. gegenüber der Berufungsbeklagten und von ihm abgeschlossene Verträge mehrfach gebilligt und die Rechnungen bezahlt. Die Berufungsklägerin selbst sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, sie habe Architekt C. "blind vertraut" (S. 44 Z. 33).