Auf der Baustelle vor Ort anwesend war stets Architekt C., der sein Büro in (...) im Kanton Graubünden führt. Die Berufungsklägerin selbst befand sich offenbar nur ein einziges Mal auf der Baustelle, überdies zu einem Zeitpunkt, in welchem keine Vertretung der Berufungsbeklagten sich dort aufhielt. Zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten gab es deshalb keinen direkten Kontakt. Sämtlicher Geschäftsverkehr lief über Architekt C.; er war die einzige Ansprechperson für die Berufungsbeklagte während der ganzen Bauphase.