Keine solche Mitteilung ist jedenfalls allein darin zu erblicken, dass die Berufungsklägerin C. als Architekten zur Realisierung der Wohnüberbauung beigezogen und als ihren Vertreter eingesetzt hat. Zu beachten ist aber auch das weitere Verhalten der Berufungsklägerin. Die Baustelle der Wohnüberbauung (...) liegt in (...) im Kanton Graubünden; die Berufungsklägerin wohnt in (...) im Kanton Bern. Auf der Baustelle vor Ort anwesend war stets Architekt C., der sein Büro in (...) im Kanton Graubünden führt.