823 und 841). Die Bezahlung einer vom Architekten akzeptierten Schlussrechnung bedeutet wiederum nicht ohne Weiteres die Anerkennung der Verbindlichkeit der Beurteilung durch den Architekten (SCHWAGER, Vollmacht, Rz. 824). 2.5. Vorliegend hat die Berufungsklägerin nicht in aktiver Weise eine Vollmacht von Architekt C. gegenüber der Berufungsbeklagten kundgetan. Zu prüfen ist folglich, ob sie dies auf passive Art getan hat. Keine solche Mitteilung ist jedenfalls allein darin zu erblicken, dass die Berufungsklägerin C. als Architekten zur Realisierung der Wohnüberbauung beigezogen und als ihren Vertreter eingesetzt hat.