Selbst die Tatsache, dass der Architekt namens des Bauherrn mit den Unternehmern Verhandlungen über den künftigen Vertragsschluss führt, begründet noch keine Anscheinsvollmacht für den Vertragsschluss selbst. Hatte der Architekt allerdings in einer früheren Phase der Bauverwirklichung oder gegenüber anderen Unternehmern Zusatzarbeiten entgegengenommen und honoriert, kann dies für die Vergabe solcher Zusatzarbeiten in späteren Fällen eine Anscheinsvollmacht begründen (SCHWAGER, Vertreter, S. 25; SCHWAGER, Vollmacht, Rz. 823 und 841).