eine solche Kundgabe müsste sich auf einen bestimmten Umfang der Vertretungsmacht beziehen, was bei dieser bloss generellen Bezeichnung gerade nicht zutrifft. Insbesondere kann dies nicht genügen für die Annahme einer Ermächtigung des Architekten zur Vergabe von Bauleistungen an Unternehmer. Selbst die Tatsache, dass der Architekt namens des Bauherrn mit den Unternehmern Verhandlungen über den künftigen Vertragsschluss führt, begründet noch keine Anscheinsvollmacht für den Vertragsschluss selbst.