Die Lehre hat sich bislang kaum zur Frage der Anscheinsvollmacht von Architekten geäussert. SCHWAGER ist der Ansicht, dass im Verhältnis Bauherr – Architekt – Unternehmer allein die Tatsache des Beizugs eines Architekten noch nicht genügt, um eine generelle Anscheinsvollmacht des Architekten zum Handeln im Namen des Bauherrn zu begründen. Auch die Bezeichnung des Architekten im Werkvertrag mit dem Unternehmer als "Vertreter des Bauherrn" stellt noch keine Kundgabe von Vertretungsmacht dar; eine solche Kundgabe müsste sich auf einen bestimmten Umfang der Vertretungsmacht beziehen, was bei dieser bloss generellen Bezeichnung gerade nicht zutrifft.