Im Sinne einer wertenden Risikoverteilung hat das Bundesgericht angemerkt, dass Art. 33 Abs. 3 OR richtig verstanden eine Verkehrsschutzregelung des Inhalts begründet, dass nach Massgabe des Vertrauensschutzes der Vertretene und nicht der Geschäftsgegner das Risiko fehlender Vollmacht trägt. Im Vordergrund steht nicht das Verschulden des Erklärenden, sondern die Gefährdung des auf den Vollmachtswillen gerichteten Vertrauens des Dritten (BGE 120 II 197 E. 2b/bb S. 202). 2.4. Die Lehre hat sich bislang kaum zur Frage der Anscheinsvollmacht von Architekten geäussert.