Bei passivem Verhalten bedarf es somit zusätzlich hinreichender, objektiver Umstände, aus denen der Dritte auf die Bevollmächtigung des Vertreters zum Abschluss des in Frage stehenden Geschäfts schliessen darf (BGE 120 II 197 E. 3b S. 203). Im Sinne einer wertenden Risikoverteilung hat das Bundesgericht angemerkt, dass Art. 33 Abs. 3 OR richtig verstanden eine Verkehrsschutzregelung des Inhalts begründet, dass nach Massgabe des Vertrauensschutzes der Vertretene und nicht der Geschäftsgegner das Risiko fehlender Vollmacht trägt.