Kennt er das Verhalten des Vertreters nicht, könnte er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern, liegt eine externe Anscheinsvollmacht vor (BGE 120 II 197 E. 2b/bb S. 200 f., bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4C.293/2006 vom 17. November 2006, E. 2.1.2). Bei passivem Verhalten bedarf es somit zusätzlich hinreichender, objektiver Umstände, aus denen der Dritte auf die Bevollmächtigung des Vertreters zum Abschluss des in Frage stehenden Geschäfts schliessen darf (BGE 120 II 197 E. 3b S. 203).