Hat der Vertretene dabei Kenntnis vom Auftreten des Vertreters, schreitet aber dagegen nicht ein, wird ihm eine externe Duldungsvollmacht unterstellt. Kennt er das Verhalten des Vertreters nicht, könnte er es aber bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit kennen und verhindern, liegt eine externe Anscheinsvollmacht vor (BGE 120 II 197 E. 2b/bb S. 200 f., bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4C.293/2006 vom 17. November 2006, E. 2.1.2).